Staat fördert Klimaschutz

Bei energetischer Sanierung von Gebäuden winkt ein Steuerbonus.

Für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen, die ab dem 01.01.2020 begonnen und bis zum 31.12.2029 abgeschlossen werden, wird eine Steuerermäßigung über einen Antrag in der Einkommensteuererklärung gewährt. Relevant ist hier das Steuergesetz § 35c EStG.

Eigenheimbesitzer, die ab 2020 Handwerker mit einer energetischen Sanierung der Wohnung oder des Hauses beauftragen, können sich demnach über eine Beteiligung vom Finanzamt freuen. Es steht eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Ausgaben für die energetische Sanierung in Aussicht. Es werden die gesamten Kosten für Material und Lohn angerechnet. Maximal gibt es 40.000 €.

Mit diesem Steuerbonus fördert der Staat Eigenheimbesitzer, die etwas Gutes für die Umwelt tun und bereit sind, hier zu investieren. Die Förderung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030. Wichtig ist, dass ein Fachbetrieb beauftragt wird, der die Sanierung bescheinigt.

Ein gutes Beispiel ist hier die Dachbegrünung. Sie haben einen 40 Quadratmeter großen Anbau am Haus, das Dach ist bislang mit einer Bitumenschicht gedeckt gewesen. Wenn Sie sich hier für eine energetische Dachsanierung entscheiden und einen Gartenfachbetrieb Ihres Vertrauens beauftragen, ist dies nicht nur nur eine Maßnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz. Die Maßnahme kann auch die Lebensdauer des Daches verlängern, den Wohnkomfort erhöhen und den Wert des gesamten Gebäudes steigern.

Ein anderes Beispiel, das den Steuervorteil deutlich macht: A. ist Besitzer eines Eigenheims in St. Hubert und lässt sein Haus energetisch sanieren. Die Kosten für Material und Arbeitsleistung des Fachbetriebs betragen 40.000 €. Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung liegen nach Prüfung durch den Steuerberater vor. Demnach steht A. eine Steueranrechnung in Höhe von 8000 € zu (20 % von 40.000 €).

Zu beachten ist, dass eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Das wäre der Fall, wenn A. ein zinsgünstiges KfW-Darlehen für die Sanierungskosten aufnimmt oder aus einem staatlichen Förderprogramm einen Zuschuss abruft. Und: Die Förderung gibt es nur für selbst bewohnte Immobilien. Bei vermieteten Immobilien dürfen die Kosten für die energetische Sanierung als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden.

Zur Kolumne in „erlebe Kempen“

 

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