Rücklage spart Steuer

Wer die Instandhaltungs-Rücklage im Kaufvertrag einer Wohnung berücksichtigt, zahlt weniger Grunderwerbsteuer. 

Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, sollte den Kaufvertrag auch auf steuerliche Hinweise abklopfen. Das empfiehlt Latzel Steuerberater. Hintergrund: Beim Erwerb einer Eigentumswohnung wird Grunderwerbsteuer fällig. In der Bemessungsgrundlage dieser Steuer fließt die sogenannte Instandhaltungs-Rücklage ein. „Um diese Rücklage geltend machen zu können, muss im Kaufvertrag ein Hinweis enthalten sein“, rät Kanzlei-Inhaber Holger Latzel. Sinngemäß ist bereits ein solcher Satz zielführend: Im Kaufpreis inbegriffen ist eine anteilige Instandhaltungs-Rücklage in Höhe von …. Euro. Auf diesem Weg lassen sich ohne weiteres ein paar hundert Euro an Grunderwerbsteuer sparen, betont Latzel Steuerberater.

Eigentümerversammlung verwaltet die Rücklage

Was ist eine Instandhaltungs-Rücklage? Die Wohnungseigentümer einer Eigentums-Anlage sind verpflichtet, eine angemessene Geldsumme als Notnagel für Reparaturen, Schäden oder gemeinsame Anschaffungen zu bilden. Ein solcher finanzieller Grundstock wird beispielsweise genutzt, wenn das Treppenhaus neu gestrichen wird. Die Eigentümerversammlung verwaltet die Rücklage. Scheidet ein Eigentümer nun aus, verkauft also seine Wohnung, bleibt sein Anteil der Rücklage in der Gemeinschaft. Der neue Käufer der Wohnung übernimmt den Anteil.

Grunderwerbsteuer wird auf erworbenen Grundbesitz erhoben

Wer die Rücklage nicht berücksichtigt, verschenkt mithin Geld. Denn: Die Grunderwerbsteuer wird nur auf den erworbenen Grundbesitz erhoben. Und nicht für einen Geldbetrag der Instandhaltungs-Rücklage oder mitgekauftes Inventar. Der Hinweis auf die Rücklage muss also im Kaufvertrag enthalten sein.

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